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Gesetzliche Grundlagen

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) ist ein völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen, der im Jahr 2006 verabschiedet wurde und seit 2008 in Kraft ist. Es soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit schützen und fördern.

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Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, die vollständige Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und die gleichen Rechte und Chancen wie Menschen ohne Behinderungen zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung, barrierefreie Umgebungen und Informationstechnologie sowie das Recht auf Selbstbestimmung und politische Partizipation.

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Die Konvention geht dabei über das bisherige Verständnis von Behinderung als individuelles Problem hinaus und betont die Notwendigkeit, die Barrieren in der Gesellschaft zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am gleichberechtigten Teilhaben hindern. Sie fordert die Unterzeichnerstaaten dazu auf, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um diese Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu schaffen.

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Die UN-Behindertenrechtskonvention wird weltweit von über 180 Staaten unterstützt und umgesetzt. Sie gilt als Meilenstein in der internationalen Menschenrechtsarbeit und hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

Mit der Ratifizierung sind die Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention in der Schweiz am 15.04.2014 in Kraft getreten.

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Besonders zu erwähnen ist:  Art. 9 Zugänglichkeit

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(2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem geeignete Massnahmen:

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprache- dolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern

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Mit dieser Formulierung wird die tierische Hilfe der menschlichen Hilfe gleichgestellt.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 8 Rechtsgleichheit

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1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebens- form, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Die Behindertengleichstellung in der Schweiz ist im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BehiG) geregelt. Das Gesetz hat zum Ziel, die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft zu fördern und ihnen diskriminierungsfreien Zugang zu allen Lebensbereichen zu ermöglichen.

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Zu den konkreten Massnahmen, die im Rahmen des BehiG umgesetzt werden, gehören beispielsweise die Schaffung von barrierefreien Zugängen zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt sowie die Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungsbereich.

Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln

Art. 14 Halten und Mitführen von Tieren

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1 In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden.

2 ausgenommen sind:

a. Hunde, die eine behinderte Person führen oder begleiten;

b. Hunde in Begleitung des Gastes in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben, wenn die verantwortliche Person dies erlaubt;

c. Tiere, die in Gästeräumen von Gastgewerbebetrieben so gehalten werden, dass kein Kontaminationsrisiko besteht, namentlich in Aquarien und in Terrarien.

Hausrecht

Einige Inhaber berufen sich auf ihr Hausrecht, um einem Assistenzhund den Zutritt zu verweigern. Sobald jemand eine öffentliche Dienstleitung anbietet, darf er den Zutritt nicht verweigern, da es sich dabei um eine Diskriminierung handelt, die auch zur Anzeige gebracht werden kann.

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